Änderungen der Heizkostenverordnung
1. Messgeräte sollen fernablesbar sein:
Fernablesbar sind Geräte, die mit sogenannten Walk-by-beziehungsweise Drive-by-Technologie ausgestattet sind.
2. alte Messgeräte müssen ausgetauscht werden:
Alle nicht fernablesbaren Geräte müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Ab dem 01.01.2027 ist es verpflichtende für alle Mietverhältnisse. Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich z.B. wenn der Aufwand für den Vermieter unangemessen hoch ist. Es müssen jedenfalls "besondere Umstände" vorliegen. Wie diese Umstände müssen noch genau definiert werden, aber dies ist noch unklar.
3. Zähler sollen interoperabel sein:
D.h. alle Systeme müssen untereinander (mit anderen Herstellern) kompatibel sein. Verpflichtend wird es für alle Messgeräte, die ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung installiert werden. Bei allen anderen Messgeräten läuft die Frist bis Ende 2026.
4. Anbindung an Smart-Meter-Gateway:
Ab 2023 müssen neu installierte Geräte an ein Smart-Meter-Gateway, einen digitalen Stromzähler angebunden werden. Eigentümer, welche schon fernablesbare Messgeräte einsetzen, haben eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
5. monatliche Information zum Energieverbrauch ab 2022:
Ab 01.01.2022 besteht eine monatliche Informationspflicht gegenüber den Mieter über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser. Eine Auflistung der Kostenfaktoren sowie eine Vergleich zum Vormonat, Vorjahresmonat und zum Durchschnittsverbrauch kann den Verbraucher per App, E-Mail oder postalisch zu gehen. Die neue Heizkostenabrechnung soll eine Information zum Brennstoffmix, Steuern und Angaben zur jährlichen Treibhausgasemission enthalten. Es müssen auch Kontaktangaben zu Beratungsstellen enthalten sein, wo sich der Mieter in Sachen Energiesparen informieren kann.
Die neue Heizkostenverordnung gilt ausschließlich für Gebäude mit gemeinschaftlich genutzten Heiz- und Warmwasseranlagen. Einfamilienhäuser oder Wohnungen mit eigenem Heizungssystem sind ausgenommen. Sie gilt auch nur für Mieter, bei denen bereits fernablesbare Messgeräte installiert wurden.
Fernablesbar sind Geräte, die mit sogenannten Walk-by-beziehungsweise Drive-by-Technologie ausgestattet sind.
2. alte Messgeräte müssen ausgetauscht werden:
Alle nicht fernablesbaren Geräte müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Ab dem 01.01.2027 ist es verpflichtende für alle Mietverhältnisse. Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich z.B. wenn der Aufwand für den Vermieter unangemessen hoch ist. Es müssen jedenfalls "besondere Umstände" vorliegen. Wie diese Umstände müssen noch genau definiert werden, aber dies ist noch unklar.
3. Zähler sollen interoperabel sein:
D.h. alle Systeme müssen untereinander (mit anderen Herstellern) kompatibel sein. Verpflichtend wird es für alle Messgeräte, die ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung installiert werden. Bei allen anderen Messgeräten läuft die Frist bis Ende 2026.
4. Anbindung an Smart-Meter-Gateway:
Ab 2023 müssen neu installierte Geräte an ein Smart-Meter-Gateway, einen digitalen Stromzähler angebunden werden. Eigentümer, welche schon fernablesbare Messgeräte einsetzen, haben eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
5. monatliche Information zum Energieverbrauch ab 2022:
Ab 01.01.2022 besteht eine monatliche Informationspflicht gegenüber den Mieter über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser. Eine Auflistung der Kostenfaktoren sowie eine Vergleich zum Vormonat, Vorjahresmonat und zum Durchschnittsverbrauch kann den Verbraucher per App, E-Mail oder postalisch zu gehen. Die neue Heizkostenabrechnung soll eine Information zum Brennstoffmix, Steuern und Angaben zur jährlichen Treibhausgasemission enthalten. Es müssen auch Kontaktangaben zu Beratungsstellen enthalten sein, wo sich der Mieter in Sachen Energiesparen informieren kann.
Die neue Heizkostenverordnung gilt ausschließlich für Gebäude mit gemeinschaftlich genutzten Heiz- und Warmwasseranlagen. Einfamilienhäuser oder Wohnungen mit eigenem Heizungssystem sind ausgenommen. Sie gilt auch nur für Mieter, bei denen bereits fernablesbare Messgeräte installiert wurden.
