Energieausweispflicht nach EnEV 2007
Allgemeines
Seit der im Jahr 2007 in Kraft getretenen Energiesparverordnung (EnEV) muss für Gebäude , welche verkauft, vermietet oder verpachtete werden sollen ein Energieausweis vorgelegt werden.
Die EnEV aus den Jahren 1. Oktober 2007 bis Oktober 2020 bilden die rechtliche Basis.
Im November 2020 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet, in dem wurden die energetischen Anforderungen an beheizte und klimatisierte Gebäude neu festgelegt.
Ausnahmen von der Energieausweispflicht bilden:
Als erste muss ermittelte werden, ob Sie ein Energieausweis für Wohngebäude oder Nichtwohngebäude brauchen.
Zu allen Wohngebäuden zählen alle Gebäude, die ausschließlich bewohnt werden oder deren Gewerbeanteil bei unter 10% der Gesamtfläche liegt.
Für alle Neubauten muss ein Bedarfsausweis erstellt werden, da hier noch keine Verbrauchsdaten des Hauses vorliegen.
Bei Bestandsimmobilien wird darauf geachtet, wie viele Wohneinheiten sich im Gebäude befinden.
Die EnEV aus den Jahren 1. Oktober 2007 bis Oktober 2020 bilden die rechtliche Basis.
Im November 2020 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet, in dem wurden die energetischen Anforderungen an beheizte und klimatisierte Gebäude neu festgelegt.
Ausnahmen von der Energieausweispflicht bilden:
- kleine Häuser mit einer Nutzfläche vom maximal 20 m²
- denkmalgeschützte Gebäude
- selbst genutzte Einfamilienhäuser, solange diese nicht verkauft oder vermietet werden
Als erste muss ermittelte werden, ob Sie ein Energieausweis für Wohngebäude oder Nichtwohngebäude brauchen.
Zu allen Wohngebäuden zählen alle Gebäude, die ausschließlich bewohnt werden oder deren Gewerbeanteil bei unter 10% der Gesamtfläche liegt.
Für alle Neubauten muss ein Bedarfsausweis erstellt werden, da hier noch keine Verbrauchsdaten des Hauses vorliegen.
Bei Bestandsimmobilien wird darauf geachtet, wie viele Wohneinheiten sich im Gebäude befinden.
Zwei Arten des Energieausweises
Die Energieausweisarten unterscheiden sich nach der Berechnungsgrundlage.
Der Verbrauchsausweis wird anhand des früheren Energieverbrauch von drei aufeinander folgenden Jahren ermittelt.
Für den Bedarfsausweis wird der Energiebedarf auf Grundlage von technischen Daten berechnet.
Für Wohngebäude gelten in Sachen Wahl der Art des Energieausweises folgende Regelungen:
Der Verbrauchsausweis wird anhand des früheren Energieverbrauch von drei aufeinander folgenden Jahren ermittelt.
Für den Bedarfsausweis wird der Energiebedarf auf Grundlage von technischen Daten berechnet.
Für Wohngebäude gelten in Sachen Wahl der Art des Energieausweises folgende Regelungen:
- Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf Grundlage der Wärmeschutzverordnung von 1977 oder später errichtet wurden besteht Wahlfreiheit zwischen einen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.
- Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten gilt unabhängig vom Baujahr auch Wahlfreiheit.
- Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierten Energieausweis (Bedarfsausweis vorgeschrieben. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigung den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 ausgewiesen haben oder durch Sanierung auf den Stand gebracht wurden sind. In diesen Fällen besteht wieder Wahlfreiheit.
Der Energieverbrauchsausweis
Der Verbrauchsausweis orientiert sich an den tatsächlichen Verbrauchsdaten (Verbrauchserfassung der Heizung und Warmwasser) der Vergangenheit. Es werden Daten aus mindestens drei auf einander folgenden Abrechnungsperioden für alle Wohneinheiten des Gebäudes, es gibt keinen Energieausweis für einzelne Wohnungen, nur für das gesamte Gebäude.
Bei der Berechnung Verbrauchskennwertes im Energieausweis müssen länger andauernde Leerstände, wie auch lokale Witterungsverhältnisse für die einzelnen Abrechnungsperioden berücksichtigt werden. Letzteres ist z.B. nötig, da ein besonders milder Winter einen besseren energetischen Zustand des Hauses darstellen könnte als ein besonders harter Winter, dieser könnte auf einen einen schlechten Dämmzustand hinweisen. Dies erfolgt durch den rechnerischen Einbezug des sogenannten Klimafaktors. Die Ergebnisse werden auf Seite 3 des Energieausweises eingetragen.
Der Vorteil des Verbrauchsausweises liegt darin, dass die Datenerhebung im Regelfalle viel einfacher ist und weniger Fehler passieren können.
Der Nachteil ist, dass der Kennwert stark vom Heizverhalten der Bewohner abhängig ist, auch der Leerstand wird manchmal falsch erfasst und kann das Ergebnis verfälschen.
Bei der Berechnung Verbrauchskennwertes im Energieausweis müssen länger andauernde Leerstände, wie auch lokale Witterungsverhältnisse für die einzelnen Abrechnungsperioden berücksichtigt werden. Letzteres ist z.B. nötig, da ein besonders milder Winter einen besseren energetischen Zustand des Hauses darstellen könnte als ein besonders harter Winter, dieser könnte auf einen einen schlechten Dämmzustand hinweisen. Dies erfolgt durch den rechnerischen Einbezug des sogenannten Klimafaktors. Die Ergebnisse werden auf Seite 3 des Energieausweises eingetragen.
Der Vorteil des Verbrauchsausweises liegt darin, dass die Datenerhebung im Regelfalle viel einfacher ist und weniger Fehler passieren können.
Der Nachteil ist, dass der Kennwert stark vom Heizverhalten der Bewohner abhängig ist, auch der Leerstand wird manchmal falsch erfasst und kann das Ergebnis verfälschen.
Der Energiebedarfsausweis
Bei dem Bedarfsausweis wird der theoretische Energiebedarf eines Gebäudes durch ein technisches Gutachten ermittelt.
Zur Beurteilung werden allein bauliche Aspekte, wie z.B. Gebäudetyp, Baujahr, Gebäudegröße, Anzahl der Wohneinheiten, technische Daten der Heizanlage, Fensterqualität und die Dämmung herangezogen.
Bei Neubauten wird der Bedarfsausweis obligatorisch ausgestellt, ansonsten ist er nur verpflichtend für Mehrfamilienhäuser , die nicht den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung von 1977 einhalten und weniger als fünf Wohneinheiten haben.
Der Energiebedarfsausweis enthält einen Wert zum Endenergiebedarf, wie auch zum Primärenergiebedarf. Ist der Primärenergiebedarf höher als der Endenergiebedarf ist von einer Beheizung mit einem wenig umweltfreundlichen Energieträger auszugehen.
Beide Varianten bleiben erhalten und haben auch nach de neuen Gesetz eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Zur Beurteilung werden allein bauliche Aspekte, wie z.B. Gebäudetyp, Baujahr, Gebäudegröße, Anzahl der Wohneinheiten, technische Daten der Heizanlage, Fensterqualität und die Dämmung herangezogen.
Bei Neubauten wird der Bedarfsausweis obligatorisch ausgestellt, ansonsten ist er nur verpflichtend für Mehrfamilienhäuser , die nicht den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung von 1977 einhalten und weniger als fünf Wohneinheiten haben.
Der Energiebedarfsausweis enthält einen Wert zum Endenergiebedarf, wie auch zum Primärenergiebedarf. Ist der Primärenergiebedarf höher als der Endenergiebedarf ist von einer Beheizung mit einem wenig umweltfreundlichen Energieträger auszugehen.
Beide Varianten bleiben erhalten und haben auch nach de neuen Gesetz eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Die Effizienzklassen im Energieausweis
Seit Inkrafttreten der EnEV 2014 erfolgt sowohl im Verbrauchs- als auch im Bedarfsausweis neben der Angabe des Energiekennwertes (kWh/m²*a) eine Einordnung in Energieeffizienzklassen.
Dies ähnelt der Skala, welche Verbraucher von Elektrogeräten kennen. Das grüne Label A+ erhalten vorwiegend Passivhäuser, wohingegen alte ungedämmte Häuser sich im Labelbereich H+ befinden.
Die Energiekennziffer in der Skala Mitte zeigen an, wie viel Energie ein durchschnittliches Gebäude benötigt..
Neubauten liegen meist im Verbrauch so um die 50 kWh/m²*a, welches der Energieeffizienzklasse A oder B entspricht.
Die durchschnittlichen Wohngebäude in Deutschland liegen bei einem Verbrauch von ca. 160 kWh/m²*a, dies entspricht der Effizienzklasse E, nur unsanierte Gebäude verbrauchen meist 200 kWh/m²*a und liegen damit in der Energieeffizienzklasse G.
Dies ähnelt der Skala, welche Verbraucher von Elektrogeräten kennen. Das grüne Label A+ erhalten vorwiegend Passivhäuser, wohingegen alte ungedämmte Häuser sich im Labelbereich H+ befinden.
Die Energiekennziffer in der Skala Mitte zeigen an, wie viel Energie ein durchschnittliches Gebäude benötigt..
Neubauten liegen meist im Verbrauch so um die 50 kWh/m²*a, welches der Energieeffizienzklasse A oder B entspricht.
Die durchschnittlichen Wohngebäude in Deutschland liegen bei einem Verbrauch von ca. 160 kWh/m²*a, dies entspricht der Effizienzklasse E, nur unsanierte Gebäude verbrauchen meist 200 kWh/m²*a und liegen damit in der Energieeffizienzklasse G.
Ausweispflicht und Bußgeldandrohung
Wer eine Immobilie verkaufen oder neu vermieten möchte, benötigt einen Energieausweis, ansonsten droht seit dem 01.05.2015 ein Bußgeld in Höhe bis zu 15.000 Euro.
Bei allen Inseraten oder Objektbesichtigungen muss ein Energieausweis vorliegen bzw. des Daten im Inserat angezeigt werden.
Die Grundlage der Ausweispflicht bildet bis zum 01.05.2021 die EnEV und jetzt die GEG.
Aus einem kommerziellen Immobilieninserat müssen folgende Angaben hervorgehen:
Bei allen Inseraten oder Objektbesichtigungen muss ein Energieausweis vorliegen bzw. des Daten im Inserat angezeigt werden.
Die Grundlage der Ausweispflicht bildet bis zum 01.05.2021 die EnEV und jetzt die GEG.
Aus einem kommerziellen Immobilieninserat müssen folgende Angaben hervorgehen:
- Art des Ausweises
- Angaben zur Höhe des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs
- verwendeter Energieträger
- Baujahr der Immobilie
- sowie seit 01. Mai 2014 die Energieeffizienzklasse
- Ausweise die nach dem 01.Mai 2021 ausgestellt werden, müssen zusätzlich über den den CO2-Emissionswert des Gebäudes informieren

